Allgemeine Geschäftsbedingungen der Uptown Immobilien GmbH

 

Die Uptown Immobilien GmbH (Bornwiesenweg 81, 60322 Frankfurt am Main, nachfolgend „Uptown Immobilien GmbH“ genannt) ist als Unternehmer gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB“) in der Eigenschaft eines Immobilienmaklers im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (nachfolgend „Provision“ genannt) tätig. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen der Uptown Immobilien GmbH und dem Interessenten eines Immobilienobjekts (nachfolgend „Kunde“ genannt). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Bestandteil eines Vertrags mit der Uptown Immobilien GmbH, als die Uptown Immobilien GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

 

1. Zustandekommen des Vertrages

1.1 Die Uptown Immobilien GmbH bietet Kunden die Möglichkeit, sich für einen Informationsdienst zu Immobilien-Vorankündigungen der Uptown Immobilien GmbH anzumelden (nachfolgend „Vorankündigung“ genannt). Mit diesem wird der Kunde exklusiv über neue Objekte im Portfolio der Uptown Immobilien GmbH informiert. Ein Anspruch des Kunden über neue Objekte im Portfolio der Uptown Immobilien GmbH informiert zu werden, besteht jedoch nicht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Kunden, ein in der Vorankündigung beworbenes Objekt tatsächlich zu erwerben oder zu mieten. 

1.2 Für die Vorankündigung werden von der Uptown Immobilien GmbH ausschließlich die vom Kunden ausgewählten Kommunikationskanäle verwendet (E-Mail, Anruf und/oder SMS). Es wird hierbei ein gestuftes Informationsverfahren genutzt: Zunächst werden alle Kunden angerufen, die der telefonischen Kontaktaufnahme ausdrücklich zugestimmt haben. Anschließend werden diejenigen Kunden kontaktiert, die Informationen mittels SMS wünschen. Hiernach folgt eine Information an alle Kunden, die die Angebote der Uptown Immobilien GmbH als E-Mail erhalten möchten. 

1.3 Sofern sich der Kunde für ein in der Vorankündigung beworbenes Objekt interessiert, kann er bei der Uptown Immobilien GmbH ein Kurzexposé anfordern. Für den Erhalt von über das Kurzexposé hinausgehenden Informationen (z.B. ausführliches Exposé, (virtuelle) Besichtigung des Objekts) schließen die Uptown Immobilien GmbH und der Kunde einen Maklervertrag ab. Der Kunde erhält hierfür von der Uptown Immobilien GmbH ein Vertragsangebot, in dem das konkrete Objekt, die Objektnummer, der Kaufpreis bzw. Mietzins, sowie die Provision der Uptown Immobilien GmbH angegeben sind (nachfolgend „Objektnachweis“ genannt). Das Vertragsangebot erfolgt auf Basis der vorliegenden AGB, die dem Kunden mit dem Objektnachweis übermittelt werden. Sofern dem Kunde ein Widerrufsrecht zusteht, erfolgt darüber hinaus auch eine Belehrung über das Widerrufsrecht.

1.4 Nimmt der Kunde das Vertragsangebot der Uptown Immobilien GmbH an, kommt zwischen Uptown Immobilien GmbH und dem Kunden ein Maklervertrag zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind.

1.5 Der Abschluss, sowie die Änderung oder Ergänzung des Maklervertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

 

2. Provisionsanspruch

2.1 Sofern der Maklervertrag die Gelegenheit zum Abschluss oder die Vermittlung eines Kaufvertrags zum Gegenstand hat, gelten hinsichtlich eines Provisionsanspruchs der Uptown Immobilien GmbH die folgenden Bestimmungen:

a) Die Uptown Immobilien GmbH darf unter den Voraussetzungen von Ziffer 2.1 b) und Ziffer 2.1 c) sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.

b) Wird die Uptown Immobilien GmbH für den Käufer und den Verkäufer tätig, ist die Maklerprovision zu gleichen Anteilen von Käufer und Verkäufer zu tragen (Halbteilungsgrundsatz), es sei denn, es handelt sich beim Käufer nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder das zu vermittelnde Objekt stellt keine Wohnung und kein Einfamilienhaus dar. 

c) Handelt es sich beim Käufer um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und bei dem zu vermittelnden Objekt um eine Wohnung oder ein Einfamilien-haus, ist eine Vereinbarung, die den Verkäufer zur Zahlung oder Erstattung der Maklerprovision verpflichtet, nur wirksam, wenn der Käufer zur Zahlung der Maklerprovision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt.

2.2 Sofern der Maklervertrag die Gelegenheit zum Abschluss oder die Vermittlung eines Mietvertrags zum Gegenstand hat, gelten hinsichtlich eines Provisionsanspruchs der Uptown Immobilien GmbH die folgenden Bestimmungen:

a) Die Uptown Immobilien GmbH hat bei der Vermittlung von Wohnraum grundsätzlich nur gegen den Vermieter einen Provisionsanspruch.

b) Eine Provisionsanspruch der Uptown Immobilien GmbH gegen den Mieter entsteht abweichend von Ziffer 2.2 a) nur, sofern die Uptown Immobilien GmbH ausschließlich wegen eines Auftrages des Mieters vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, ein Objekt anzubieten (§ 2 Abs. 1a Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung).

2.3 Die Uptown Immobilien GmbH wird den gemäß vorstehenden Grundsätzen ermittelten Provisionssatz im Objektnachweis ausweisen.

2.4 Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung der Uptown Immobilien GmbH ein Vertrag zwischen dem Eigentümer bzw. Vermieter des Objekts (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) und dem Kunden (der Vertrag nachfolgend „Hauptvertrag“ genannt) zustande kommt. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrags.

2.5 Zur Entstehung des Provisionsanspruchs genügt eine Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit.

2.6 Der Provisionsanspruch der Uptown Immobilien GmbH entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich rückgängig gemacht, gekündigt oder aufgehoben wird.

2.7 Gegen den Provisionsanspruch der Uptown Immobilien GmbH ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für von der Uptown Immobilien GmbH anerkannte oder unbestrittene Forderungen oder rechtskräftig festgestellte Forderungen, sowie für Forderungen, mit denen im Prozess aufgerechnet wird, für den Fall, dass die Aufrechnungsforderung entscheidungsreif ist.

3. Vorkenntnis und Weitergabeverbot

3.1 Mit Abschluss des Maklervertrags erkennt der Kunde das Angebot der Uptown Immobilien GmbH als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt dem Kunden bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet vor Abschluss des Maklervertrags auf eine Vorkenntnis hinzuweisen. Unterlässt der Kunde einen solchen Hinweis, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis berufen. 

3.2 Sämtliche Informationen, welche die Uptown Immobilien GmbH an den Kunden im Zusammenhang mit dem Maklervertrag übermittelt, sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Es ist dem Kunden deshalb ausdrücklich untersagt, solche Informationen ohne schriftliche Zustimmung der Uptown Immobilien GmbH an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, der Uptown Immobilien GmbH Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zu entrichten.

3.3 Der Nachweis, dass im Fall der Ziffer 3.2 ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Kunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch der Uptown Immobilien GmbH wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.

 

4. Ersatz- und Folgegeschäfte

4.1 Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäfts ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zustande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber der Uptown Immobilien GmbH zur Zahlung der Provision verpflichtet. 

4.2 Gleiches gilt, wenn im Zuge des durch die Uptown Immobilien GmbH vermittelten Kontakts zwischen Kunde und Auftraggeber, dem Kunden innerhalb von zwölf (12) Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Kunde eines oder mehrere dieser Objekte erwirbt oder mietet. 

4.3 Um die Provisionspflicht bei Ersatz- und Folgegeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen ist.

 

5. Haftung, Haftungsbegrenzung und Verjährung

5.1 Die Uptown Immobilien GmbH verpflichtet sich, den Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.

5.2 Die Uptown Immobilien GmbH haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. In sonstigen Fällen haftet die Uptown Immobilien GmbH – soweit in Ziffer 5.3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Uptown Immobilien GmbH vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5.3 ausgeschlossen.

5.3 Die Haftung der Uptown Immobilien GmbH für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.

5.4 Soweit die Haftung der Uptown Immobilien GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Uptown Immobilien GmbH.

5.5 Die Uptown Immobilien GmbH weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Auftraggeber bzw. von einem vom Auftraggeber beauftragten Dritten stammen und, soweit zwischen Uptown Immobilien GmbH und Kunde nicht explizit anderweitig vereinbart, von der Uptown Immobilien GmbH nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sofern die Uptown Immobilien GmbH diese Informationen nur weitergibt, übernimmt die Uptown Immobilien GmbH für die Richtigkeit keine Haftung.

5.6 Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Uptown Immobilien GmbH beträgt drei (3) Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für die Uptown Immobilien GmbH zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

 

6. Datenschutz

Die Uptown Immobilien GmbH hat bei Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) zu beachten. 

 

7. Gerichtsstand, Verbraucherschlichtungsstelle und salvatorische Klausel

7.1 Sind die Uptown Immobilien GmbH und der Kunde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart.

7.2 Die Uptown Immobilien GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

7.3 Sollte eine Bestimmung des Maklervertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Maklervertrags im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Uptown Immobilien GmbH und der Kunde, die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende zu ersetzen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen unverzüglich abzugeben. Dasselbe gilt, wenn sich Regelungslücken in dem Maklervertrag ergeben.